Allgemeine Geschäftsbedingungen

auf Basis der Allgemeinen Auftragsbedingungen von Design Austria (AAB DA) sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werbeagenturen für

Ines Graus
Rotholz 362/2, 6220 Buch in Tirol
T: +43 660 4484556
ines@blickfisch.at
www.blickfisch.at
GISA-Zahl: 31819183

 

  1. Geltung

1.1. Ines Graus (im Folgenden „Designerin“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Gestaltungs-Aufträge sowie Rechtsbeziehungen zwischen der Designerin und deren Auftraggeber*innen (im Folgenden „AG“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den AG sind nur wirksam, wenn sie von der Designerin schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen der AG werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

 

  1. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von den AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der AG. Die Designerin wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, haben die AG einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit der Designerin aus wichtigem Grund (siehe 9.10 und 9.11).

2.3. Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Die AG sorgen dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Sie werden sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die AG tragen den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Designerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Vereinbarte Übergabe- und Liefertermine verschieben sich in gleichem Maße der von den AG verursachten Verzögerung.

 

  1. Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1. Soweit zwischen AG und Designerin nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Designerin den AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

3.2. Die AG erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Die AG sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht der Designerin über das Vertragsende ein Auskunftsanspruch zu. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin.

3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.

3.4. Die den AG eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger*innen über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und den AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger*innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.

3.6. Wollen die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Vertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von berechtigten Dritten oder den AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung. Wünschen die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

3.7. Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit der AG begründet kein Miturheberrecht. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist die Designerin die Anmeldeberechtigte.

 

  1. Entgeltlichkeit, Konzept- und Ideenschutz von Präsentationen

Haben die potentiellen AG die Designerin vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Designerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

4.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Designerin treten die potentiellen AG und die Designerin in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.

4.2. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.3. Die Einladung der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die potentiellen AG anerkennen, dass die Designerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen haben. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Honorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

4.5. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des UrhG. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Designerin ist den potentiellen AG schon auf Grund des UrhG nicht gestattet.

4.6. Das Konzept kann darüber hinaus werberelevante Ideen enthalten, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des UrhG genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.7. Die potentiellen AG verpflichten sich, es zu unterlassen, diese von der Designerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichten sich die AG zur Verschwiegenheit.

4.8. Sofern die potentiellen AG der Meinung sind, dass ihnen von der Designerin Ideen präsentiert wurden, auf die sie bereits vor der Präsentation gekommen sind, so haben sie dies der Designerin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.9. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Designerin den potentiellen AG eine für sie neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von den AG verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Designerin dabei verdienstlich wurde.

4.10. Die potentiellen AG können sich von ihren Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Designerin ein.

 

  1. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.2. Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder diese im eigenen Namen und auf Rechnung der AG oder im Namen und auf Rechnung der AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von AG an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

5.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Designerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Designerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Designerin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

5.5. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

5.6. Alle Leistungen der Designerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Designerin erwachsenden Barauslagen sind durch die AG zu ersetzen, ebenso Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit den AG abgesprochen sind.

5.7. Kostenvoranschläge der Designerin sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Designerin schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Designerin die AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von den AG genehmigt, wenn die AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von den AG von vornherein als genehmigt.

5.8. Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches dienen die vom Berufsverband Design Austria (DA) herausgegebenen Honorarrichtlinien für Grafik-Design in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

6.2. Bei Zahlungsverzug der AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiters verpflichten sich die AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der Designerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges der AG kann die Designerin sämtliche, im Rahmen anderer mit den AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

6.4. Weiters ist die Designerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

6.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Designerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

6.6. Die AG sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Designerin aufzurechnen, außer die Forderung der AG wurde von der Designerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

  1. Haftung und Mitwirkungspflichten der AG

7.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

7.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, tragen die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von den AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle den AG zumindest angeboten wurde.

7.4. Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer*innen keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.

7.5. Die AG sind verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Texte, Modelle, Muster etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing). Sie garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird die Designerin wegen einer derartigen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so halten die AG die Designerin schad- und klaglos; sie haben ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die AG verpflichten sich, die Designerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die AG stellen der Designerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

  1. Namensnennung und Belegmuster

8.1. Die Designerin ist gemäß § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den AG abgesprochen werden. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum ihr Name unter „Grafik-Design“ bzw. „Konzeption“ zu nennen.

8.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gemäß § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereit zu stellen. Die Designerin wird die Druckdaten sowie offenen Dateien sachgemäß digital speichern.

8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen oder der Gestaltung von Ausstellungen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände bzw. der Ausstellungsräume, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt bzw. gestaltet wurden.

8.4. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest drei einwandfreie Exemplare der von ihr gestalteten Werke, bei dreidimensionalen Gegenständen auf ein Belegexemplar, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Diese dürfen zum Nachweis erbrachter Leistungen verwendet und veröffentlicht werden.

 

  1. Rücktritt, Storno und Aufbewahrung

9.1. Die AG erhalten alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es den AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

9.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung der AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

9.3. Die AG und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von den AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4 dieser AGB zu bezahlen ist.

9.4. Stornieren die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung aus Gründen, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduzieren sie den Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des Honorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands. Weiters ist die Designerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmer*innen der AG, schad- und klaglos zu stellen.

9.5. Unabhängig davon ist die Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind unverzüglich an die Designerin zurückzustellen.

9.6. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Designerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die angegebene Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die AG und die Designerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.9. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Designerin schriftlich zu bestätigen. Befindet sich die Designerin in Verzug, so können die AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie der Designerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.10. Die Designerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die AG zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) die AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich dieser AGB, verstoßen, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der AG bestehen und diese auf Begehren der Designerin weder Vorauszahlungen leisten noch vor Leistung der Designerin eine taugliche Sicherheit leisten.

9.11. Die AG sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Designerin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, verstößt.

 

  1. Schlussbestimmungen

10.1. Jede von diesen AGB oder dem Vertrag abweichende oder diese(n) ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – der Geschäftssitz der Designerin.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

10.4. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung des Rechtsweges Design Austria (DA) um Vermittlung anzurufen. Es handelt sich dabei um den Berufsverband der Grafik-Designer, Illustratoren und Produkt-Designer Österreichs.

 

  1. Datenschutz

11.1. Den AG wird bei Erstkontakt eine Datenschutzerklärung samt Einwilligungserklärung vorgelegt.

11.2 Die Designerin ist berechtig, die für die Abwicklung der Vertragsbeziehung erforderlichen Daten der AG, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, zu verwenden.

11.3 Die AG und die Designerin haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.